Finanzierung von Wohn- und Pflegekosten
Im Alter fallen oftmals besondere Kosten an, da spezielle Bedürfnisse auftreten. Insbesondere bei Pflegebedürftigkeit entstehen Kosten, die meist nicht allein durch die Renteneinkünfte aufgebracht werden können. Hier helfen externe Kostenträger, beispielsweise die Pflegekasse oder das Sozialamt. In jedem Fall sollten Betroffene sich ausführlich über Zuschüsse von Kostenträgern informieren und diese so früh wie möglich beantragen.
Kosten für Pflegeeinrichtungen
Personen, die gesetzlich pflegeversichert sind und mindestens die Pflegestufe 1 haben, haben Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung durch die Pflegekasse. Die Pflegekasse trägt dabei den pflegebedingten Anteil der Kosten, nicht aber die Unterbringungskosten selbst. Nimmt eine Person erstmalig eine Pflegeeinrichtung, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt, in Anspruch und hat diese Person bisher keine Pflegestufe, so muss diese umgehend beantragt werden. Wird der Antrag positiv entschieden und die Person mindestens der Pflegestufe I zugeordnet, leistet die Pflegeversicherung einen Kostenzuschuss ab dem Tag der Antragstellung.
Ein Anspruch auf Kostenübernahme durch die Pflegekasse besteht auch bei Kurzzeitpflege. Handelt es sich um Verhinderungspflege, also eine Kurzzeitpflege aufgrund der vorübergehenden Verhinderung der Pflegeperson, gilt eine besondere Voraussetzung: Die Pflegeperson muss die pflegebedürftige Person vor der erstmaligen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege mindestens sechs Monate lang zuhause gepflegt haben. Die Pflegeversicherung trägt für bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr die Kosten für die Verhinderungspflege.
Kosten für häusliche Pflege
Wenn bei einer Person Pflegebedürftigkeit und mindestens die Pflegestufe I vorliegt, erbringt die Pflegekasse finanzielle Leistungen (Pflegesachleistung) für die häusliche Pflege durch Angehörige oder durch Pflegedienste. Die Höhe der Leistungen ist entsprechend den Pflegestufen gestaffelt. Wichtig zu beachten ist, dass die Pflegekasse den Kostenanteil nur übernimmt, wenn der beauftragte Pflegedienst einen Versorgungsvertrag mit der Pflegeversicherung abgeschlossen hat.
Kostenträger Sozialamt
Ein Antrag auf Kostenübernahme für Pflegeleistungen kann auch an das Sozialamt gestellt werden. Das Sozialamt kommt dann als Kostenträger in Frage, wenn die antragstellende Person nicht pflichtversichert in der Pflegekasse ist und daher von dieser keine Leistungen erhält. Darüber hinaus übernimmt das Sozialamt einen Teil der Kosten, wenn die Leistungen der Pflegekasse und das eigene Vermögen nicht ausreichen, um den notwenidigen Umfang an Pflege zu finanzieren. Die Sozialhilfe wird in den genannten Fällen sowohl für die stationäre, die teilstationäre aber auch für die häusliche Pflege gewährt. Der Antrag auf Kostenübernahme durch das Sozialamt muss so früh wie möglich gestellt werden, da keine rückwirkenden Leistungen erbracht werden.
Private Pflegezusatzversicherung
Die Soziale Pflegeversicherung übernimmt nur den Anteil der Kosten, die für die Pflege anfallen. Die grundsätzlichen Unterbringungskosten bei Inanspruchnahme einer Pflegeeinrichtung werden beispielsweise nicht von der Pflegekasse übernommen und müssen in der Regel privat aufgebracht werden. Um den Anteil der privat zu finanzierenden Kosten gering zu halten, besteht die Möglichkeit eine private Pflegezusatzversicherung abzuschließen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter -> Private Pflegeversicherung.